Liebe Kolleg*innen in den örtlichen MAVen,
bei der Überprüfung und Freigabe von Dienstplänen in eurer jeweiligen Einrichtung seid ihr gemäß §40 MVG.EKD als MAV Gremium in der vollen Mitbestimmung.
- Sollte es wider Erwarten der Fall sein, dass eure örtliche MAV bis zu diesem Zeitpunkt aus welchem Grund auch immer noch keine Dienstpläne überprüft hat, dann könnt ihr das eigentlich jetzt schleunigst ändern; sprecht ganz einfach mit euren Dienstplan-Schreiber*innen und teilt mit, dass Ihr zukünftig die Dienstpläne überprüfen werdet und diese deshalb rechtzeitig zur Einhaltung des Mitbestimmungsprozesses bei euch vorliegen sollen (Empfehlung mindestens 8 Wochen vor Beginn des Planungszeitraums). Dann bleibt noch genügend Zeit für mögliche Änderungen oder Ergänzungen, bzw. vor die Einigungsstelle zu gehen (Es gilt §38 und § 36a MVG.EKD. Denn die Dienstpläne sollen den Mitarbeiter*innen rechtzeitig für die Planungssicherheit zur Verfügung stehen.
- Falls es in eurer Einrichtung eine „Dienstvereinbarung“ zu Dienstplanangelegenheiten gibt, die eventuell mit der vorherigen MAV und der Einrichtungsleitung abgeschlossen und noch nicht gekündigt wurde, dann gilt diese Dienstvereinbarung auch weiterhin.
- Über einen Dienstplan lässt sich ganz viel steuern, das sollte die MAV unbedingt wissen!
Zum Beispiel sollte euch bekannt sein, dass Ihr zu folgenden Punkten in der vollen Mitbestimmung seid:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Pausenregelung
- Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage
- Grundsätze für die Urlaubsplanung
- Unter- oder Überplanung von vertraglich vereinbarter Arbeitszeit
- Gerechte Verteilung von Früh-, Spät- und Nachtdiensten
- Anzahl der ohne Unterbrechung zu leistende Arbeitstage
- Markierung von geleisteten Vertretungen (V1-V3) nach §33a AVR.HN oder §20b AVR.KW
- Hinterlegte Soll-Arbeitszeit im „Krank“
Zur „Dienstplangestaltung“ gibt es übrigens auch ein Fortbildungsangebot vom GAMAV.DH
