FRANKFURT AM MAIN. Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen vom 18.02.2021 sorgen auch weiterhin für Nachfragen und leider auch offensichtlichen Unfrieden. Bereits am 08.03.2021 haben wir euch erste Informationen und rechtliche Einschätzungen zukommen lassen.
Am 09.04.2021 gab es seitens der Rechtsstelle der Diakonie Hessen (Rundschreiben Arbeitsrecht Nr. 5/2021) Ankündigungen für Korrekturen der Entgelttabellen im Geltungsbereich Kurhessen-Waldeck, die inzwischen wieder zurückgenommen wurden. Übrigens: es handelte sich bei der angekündigten „Korrektur“ um eine Absenkung der Tabellenwerte wegen vermeintlicher Übertragungsfehler der Beschlüsse in diese Tabellen.
Bei dem „Entlastungstag“ wurden die Regelungen in der AVR.KW (Anlage 6a) und AVR.HN (§ 47b) am 18.02.2021 unterschiedlich beschlossen:
- Im Geltungsbereich KW werden alle Regularien zur Berechnung des Urlaubsanspruchs (also auch Kürzungen (sog. „Zwölftelregelung“), wenn Beschäftigte unterjährig ihr Arbeitsverhältnis beginnen und beenden) aus § 28 AVR.KW im Beschluss der ARK.DH zur Anwendung gebracht.
- Für den Bereich HN sind aus dem maßgeblichen § 47 AVR.HN explizit nur der Absatz 2a und die Absätze 5 bis 7 zur Anwendung gebracht – damit entfällt die in Absatz 2 des § 47 geregelte Kürzungsvorschrift ersatzlos.
Wir raten den MAVen im Geltungsbereich HN, allen Beschäftigten die im Laufe von 2021 die Einrichtung verlassen, diese Information zu geben und sie entsprechend zu beraten. Gleichzeitig sollten die MAVen bei ihren Dienststellenleitungen darauf hinwirken, dass auch alle in 2021 neu Eingestellten (unabhängig vom Termin des Vertragsbeginns) diesen Entlastungstag ungekürzt vor dem 31.12.2021 vom Arbeitgeber angeboten und gewährt bekommen – denn nach dem 31.12.2021 verfällt der Anspruch.
Zu der häufig gestellten Frage, ob es im Sinne der immer wieder beschworenen „Dienstgemeinschaft“ statthaft ist, allen Mitgliedern der in der ARK.DH mitwirkenden Verbänden einen zusätzlichen Urlaubstag per Beschluss derselben ARK zu „schenken“, hatten wir bereits am 08.03.2021 eine rechtliche Einschätzung der Kanzlei Feuerhahn-Rechtsanwälte verschickt.