Betreuungs- und Erziehungsdienstzulage

 

FAQ

Mitarbeiter*innen, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Betreuungsdienst arbeiten

und

Mitarbeiter*innen, die in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, d.h. stationäre, teilstationäre und ambulanten Einrichtungen arbeiten und auf deren Arbeitsverhältnisse entweder die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Kurhessen-Waldeck (hier geregelt in § 19 AVR.KW) oder die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen-Nassau (hier geregelt in § 36 b AVR.HN) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden

Mitarbeiter*innen, die Servicedienste anbieten, z.B. Verwaltungsfachkräfte oder fachliche Arbeitsanleitung geben.

Mitarbeiter*innen an Schulen, die jungen Menschen am Ort Schule sozialpädagogische Angebote nach § 13a SGB VIII zur Verfügung stellen.

AVR.HN: 

Entgeltgruppe E3 bis E8 130 Euro

ab Entgeltgruppe E9 180 Euro

AVR.KW:

Entgeltgruppe EG3 bis EG 9 130 Euro

ab Entgeltgruppe EG 10 180 Euro

Zusätzlich bekommen Mitarbeiter*innen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe eine weitere monatliche Zulage in Höhe von 40 Euro. Diese weitere Zulage erhält nur, wer auch die Betreuungsdienstzulage erhält.

Sind die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage aus den jeweiligen AVR erfüllt, ist die Zulage zu zahlen.

Zunächst sollten unbedingt die jeweiligen Ausschlussfristen nach AVR (§ 61 AVR.HN bzw. § 45 AVR.KW) beachtet werden. Der Anspruch auf die Zulage muss in Textform (z.B. per E-Mail) innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden, sonst verfällt er. Dabei dürfte eine einmalige Geltendmachung ausreichen, wenn klargestellt wird, dass die Zulage rückwirkend und für die Zukunft verlangt wird. Ein Antrag auf Überprüfung reicht nicht aus. Bei der Geltendmachung muss deutlich werden, dass verlangt wird, die Zulage abzurechnen und zur Auszahlung zu bringen. Die Arbeitnehmer*innen können ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht (AVR.KW) einklagen. Im Anwendungsbereich der AVR.HN muss ggf. zuvor die Schlichtungsstelle angerufen werden.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen dürfte es nicht darauf ankommen, dass der gesamte Rechtsträger – der Vertragsarbeitsgeber -  (z. B. gGmbH, e.V.) Betreuungs- oder Erziehungsdienst leistet. Der Begriff Einrichtung ist nicht mit dem Rechtsträger gleichzusetzen, sondern kann auch auf Teile von Mischeinrichtungen zutreffen.

Wegen der Ansprüche der einzelnen Mitarbeiter*innen muss sich jede*r Mitarbeiter*in selbst um die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung kümmern, weil es sich um individuelle Ansprüche handelt. Die MAV kann aber nach § 35 MVG dabei unterstützen, informieren und beim Arbeitgeber dafür eintreten, dass die Zulage gezahlt wird.

Bisher sind noch keine Entscheidungen von Arbeitsgerichten bekannt.